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AFZL Statuten

I. Name, Sitz, Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Aktion für zumutbaren Luftverkehr (AFZL), besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2

Die Aktion für zumutbaren Luftverkehr (AFZL), im Folgenden Verein genannt, ist gemeinnützig und bezweckt

  1. die öffentliche Vertretung der Anliegen der durch die Immissionen des Flughafens Zürich-Kloten betroffenen Wohnbevölkerung,
  2. die nachhaltige Durchsetzung des Umweltschutzgesetzes und der Luftreinhalteverordnung in der Flughafenregion Kloten,
  3. die Information der Öffentlichkeit über Nutzen und Gefahren durch den Betrieb des Flughafens Zürich-Kloten.

Art. 3

Zur Erreichung dieser Zwecke unterhält der Verein

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglieder des Vereins sind Einzelpersonen oder juristische Personen und andere Körperschaften.

Art. 5

Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt auf schriftliche Beitrittserklärung hin durch den Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen endgültig verweigern.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch den Tod der Einzelperson oder durch die Auflösung der betreffenden juristischen Person oder anderen Körperschaft.
  2. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit Wirkung auf Ende des Kalenderjahres,
  3. wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt,
  4. durch Ausschlusserklärung von Seiten des Vorstandes, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt,

Die Mitgliederbeiträge bleiben bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres geschuldet.

 

III. Organe

Allgemeines

Art. 7

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kontrollstelle

Mitgliederversammlung

Art. 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Der Vorstand lädt schriftlich und mit Angabe der Traktandenliste spätestens 30 Tage zum voraus zur Mitgliederversammlung ein.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Art. 9

Die ordentliche Mitgliederversammlung behandelt folgende Geschäfte:

. Wahl der Stimmenzähler;
. Protokoll der letzten Mitgliederversammlung;
. Jahresbericht des Präsidenten;
. Bericht des Kassiers (Jahresrechnung);
. Bericht der Rechnungsrevisoren und Déchargeerteilung;
. Ordentliche Erneuerungswahlen der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren;
. Budget für das laufende Jahr mit Festsetzung der Jahresbeiträge;
. Anträge, Wünsche und Verschiedenes;

Art. 10

In der Mitgliederversammlung führt der Präsident den Vorsitz.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Auf Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung, ob eine Wahl oder Abstimmung geheim durchgeführt werden soll.

Vorstand

Art. 11

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Ersatzwahl kann der Vorstand bei Einstimmigkeit selbst vornehmen.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, selbst.

 

Art. 12

Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Vereinsgeschäfte, die nicht statutarisch einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere:

 

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Arbeitsgruppen einsetzen, denen auch weitere Personen angehören dürfen.

Kontrollstelle

Art. 13

Zwei Mitglieder der Kontrollstelle und eine Ersatzperson werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie überprüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung.

 

IV. Finanzen, Haftung

Art. 14

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

- Mitgliederbeiträgen

- Spenden und Legaten

- anderen Zuwendungen

- Zinsen.

Die Festsetzung des Mitgliederbeitrages erfolgt jährlich durch die Mitgliederversammlung

Art. 15

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 16

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften ausschliesslich mit dem Mitgliederbeitrag.

V. Statutenrevision und Auflösung

Art. 17

Die Statuten können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder geändert werden.

Art. 18

Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dafür ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. In diesem Fall beschliesst die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Guthaben ist einer Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck zu überschreiben.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 19

Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung am 15. November 2000 in Greifensee von den Gründungsmitgliedern einstimmig angenommen. Die Ergänzung von Artikel 8, Absatz 3 und die Neufassung von Artikel 9 wurden an der Mitgliederversammlung vom 26. März 2002 beschlossen.

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