Deklaration von Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert für die Steuererklärung 2003
Empfehlung
des HEV Dübendorf & Oberes Glattal

Ausgangslage

Aufgrund der neuen Flugrouten im Süden und Osten des Flughafens haben die Immobilien an Wert verloren. Der Wertverlust je Immobilie ist zur Zeit mangels Erfahrungswerten (eingebrochener Markt) nicht bezifferbar.

In diesen Tagen erhalten Wohneigentümer die revidierten amtlichen Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte. Es ist zu beachten, dass in diesen Werten der Einfluss des Fluglärms nicht berücksichtigt ist.  

Vorgehen Regierungsrat 

Entgegen bisheriger Äusserungen gab die kantonale Finanzdirektion letzte Woche bekannt, dass an den bisherigen Eigenmietwerten festgehalten werde; nur in absoluten Ausnahme-fällen könne mittels Gutachten (Liegenschaftenschätzung) eine Reduktion unter Umständen erreicht werden. Die Finanzdirektion betreibt mit dieser unpraktikablen Äusserung eine Art Wirtschaftsförderung für Liegenschaftenschätzer!

Mittels unserer Empfehlung muss nun der Druck auf Regierungsrat / Finanzdirektion zur Präsentation einer reellen Vorgehensweise massiv erhöht werden.

Empfehlung HEV Dübendorf & Oberes Glattal und VFSN

  1. Gesuch um Verschiebung des Einreichdatums der Steuererklärung 2003 stellen. (Verschiebung auf 30.09.04 oder 31.12.04; Gesuch muss vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung (31.03.04) mit Kurzbegründung gestellt werden).

Je nachdem, wie die weiteren Schachzüge der Regierung ausfallen, werden wir unsererseits eine Empfehlung bezüglich des weiteren Vorgehens abgeben.

  1. Personen, die trotzdem per 31. März 2004 eine Steuererklärung einreichen, empfehlen wir, Eigenmietwert und Vermögenssteuerwert genügend zu reduzieren.

Dies bedeutet, dass bei der individuellen Festsetzung der Reduktion zuzüglich zum geschätzten Minderwert der Liegenschaft eine Sicherheitsmarge eingebaut wird.

Dies ist notwendig für den Fall, dass die effektiven Wertverluste höher ausfallen werden, als aufgrund der heutigen Situation absehbar ist.

Die Höhe der Reduktion kann je nach Standort durchaus zwischen 10%-50% liegen.

Wie reagiert die Steuerbehörde auf die Reduktion gemäss Punkt 2?

Gemäss Auskunft der kant. Steuerverwaltung wird die Steuererklärung provisorisch bleiben bis die Steuerbehörde (basierend auf Erfahrungswerten) mit den ihrerseits revidierten Werten eine Einschätzung tätigt. Gegen diese kann dann fristgerecht und begründet Einsprache erhoben werden.

Dübendorf, 16. Februar 2004


 

Nichtbezahlen von Steuern
Empfehlungen eines Juristen über Vorgehen und Konsequenzen

1) Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Das Nichtbezahlen von Steuern ist kein Delikt. Eine Strafe in Form von Busse oder gar Gefängnis ist in jedem Fall ausgeschlossen.

2) Beim Ausfüllen der Steuererklärung kann der Steuerpflichtige von vielfältigen Abzugsmöglichkeiten Gebrauch machen. Lassen Sie sich vom Steuerfachmann beraten. Die erheblichen Liegenschaftenverluste können beim Eigenmietwert (Ertrag) und beim Vermögenssteuerwert (Vermögen) abgezogen werden. Die meisten vom Südanflug Betroffenen setzen einen um 30 % reduzierten Wert ein.

3) Wer Steuern nicht oder zu spät bezahlt macht sich nicht strafbar. Für verspätet bezahlte Steuern wird einzig ein bescheidener Verzugszins berechnet. Ausserdem können gewisse Gebühren anfallen.

4) Bei Nichtbezahlung der Steuerrechnung könnte die Steuerbehörde die Betreibung gegen den Steuerpflichtigen einleiten, diese jedoch erst, nachdem sie mit Ihnen eine – hoffentlich umfangreiche – Korrespondenz hat führen müssen. Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Sie erheben dagegen Rechtsvorschlag und begründen ihn mit „widerrechtlichen Südanflügen“. Damit ist der Ball wieder bei den Steuerbehörden.

5) Falls der Steuerpflichtige Rechtsvorschlag erhebt, kann der Staat beim Einzelrichter des Bezirksgerichts die so genannte definitive Rechtsöffnung verlangen, sofern die Steuern rechtskräftig veranlagt sind. 

6) Rechtskräftige und fällige Steuern bilden einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Erst wenn dieser vorliegt, hat der
Rechtsvorschlag seine Gültigkeit verloren. Der Gläubiger kann dann verlangen, dass die Pfändung angekündigt und anschliessend vollzogen wird. Das bedeutet, die Steuerbehörde kann sich beispielsweise den Lohn des Steuerpflichtigen auszahlen lassen – so lange, bis alle Steuerschulden und die angefallenen Gebühren beglichen sind.


Die Website www.steuerboykott.ch informiert über die wichtigsten Fragen zu Eigenmietwert oder zur Bundessteuer.